JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > trennende Wirkung
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | nähere Umgebung, allgemeines Wohngebiet, Gebietscharakter, Straße, trennende Wirkung, Gewerbebetrieb, Steinmetz, Grabstein, störend, typisierende Betrachtungsweise, atypisch, lärmintensiv, Maschinen, Arbeiten, Anspruch, Bewahrung, Gebietsart, Rücksichtnahme |
| Stichwort: | trennende Wirkung |
| Leitsatz: | 1. Ein Steinmetzbetrieb ist in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. 2. Zum Vorliegen eines atypischen Falls (hier verneint). |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 714/02 | |
| Rechtsgebiete: | ThürKAG, ThürKO, ThürWG, BauGB |
| Schlagworte: | Anschlussbeitrag, Entwässerungseinrichtung, Kanalanschluss, Anschluss- und Benutzungszwang, Rückstausicherung, Hebeanlage, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit, Anschlusskosten, Grundstücksgröße, Verkehrswert, Vertrauensschutz, Baugenehmigung, Bindungswirkung, Innenbereich, Außenbereich, Straße, trennende Wirkung, Beitragsrecht |
| Stichwort: | trennende Wirkung |
| Leitsatz: | 1. Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Gemeinde den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dabei dürfen die Anschlusskosten nicht absolut betrachtet werden, sondern in Relation zum anzuschließenden Grundstück (Größe, Lage, Verkehrswert). 2. Ist bei der Ermittlung des Beitrags eine bauplanungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen (Abgrenzung Innen-/Außenbereich), weil die Bemessung der beitragspflichtigen Fläche solchen baurechtlichen Kriterien folgt, dann hat eine bestandskräftige Baugenehmigung gleichwohl keine förmliche Bindungswirkung für die beitragsrechtliche Veranlagung. Die Bewertung der Bauaufsichtsbehörde ist nur maßgebend, soweit sie auch zutrifft. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 810/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Multiplex-Kino, Kinokomplex, nähere Umgebung, Bahndamm, trennende Wirkung, faktisches Sondergebiet, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Zweckbestimmung, Art der Nutzung, planerische Entscheidung, künftige Entwicklung, Tankstelle, Autohaus, faktisches Kerngebiet, Vergnügungsstätte, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Anlage für kulturelle Zwecke, kommerzielle Unterhaltung, Lärmbelästigung, Zu- und Abgangsverkehr, wohngebietsverträglich, Fehlentwicklung, Einfügen, Rahmen, Vorbildwirkung, bewältigungsbedürftige Spannungen |
| Stichwort: | trennende Wirkung |
| Leitsatz: | 1. Die in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltene Verweisung auf die in der BauNVO bezeichneten Baugebiete erstreckt sich auch auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten sonstigen Sondergebiete. 2. Bei einem Multiplex-Kino mit 8 Kinosälen und 2.150 Plätzen handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in einem (faktischen) Sondergebiet "Einkaufszentrum" nach der Art der Nutzung nicht zulässig ist. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 853/01 | |
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