1. Zu den nach § 15 BSHG erforderlichen Kosten einer Bestattung zählen in einer großstädtisch geprägten Region nicht die Kosten für die Aufgabe einer Traueranzeige, wenn letztere dort nicht ortsüblich ist.
2. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Zumutbarkeit" i.S.v. § 15 BSHG sind die §§ 79 ff. BSHG heranzuziehen, insbesondere § 84 Abs. 1 BSHG, nicht aber § 21 Abs. 2 BSHG.