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Trassenverschiebung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 31.00 vom 14.11.2001

Rechtsgebiete:BImSchG, AEG, 16. BImSchV, EBO, VwVfG
Schlagworte:Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung, Lärmschutz, Erschütterungsschutz, Schutzvorkehrung, erheblicher baulicher Eingriff, Trassenverschiebung, Bahndammverbreiterung, Abschirmwirkung, Schall 03, besonders überwachtes Gleis, Gleispflege, Lärmschutzmaßnahme, Entscheidungsvorbehalt, Konflikttransfer
Stichwort:Trassenverschiebung
Leitsatz:1. Das Verfahren "besonders überwachtes Gleis" ist eine Schallschutzmaßnahme, die der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV dient. Sein Lärmminderungseffekt darf nicht schon bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob sich durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Schienenweg ausgehenden Verkehrslärms in dem in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV geregelten Umfang erhöht.

2. Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG für die Erteilung einer Plangenehmigung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass die Bewältigung eines durch die Beeinträchtigung von Rechten anderer verursachten Planungskonflikts mittels Entscheidungsvorbehalt in einen anderen Planungsabschnitt verlagert wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 31.00



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 5.98 vom 28.01.1999

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, VerkehrslärmschutzVO, NStrG
Schlagworte:Bebauungsplan, Straßenplanung, Planungskompetenz, Abschnittsbildung, Trassenverschiebung, Troglösung, aktiver Lärmschutz, Absehen von Lärmschutzmaßnahmen, Interessen negativ betroffener Privater, Kostenerwägungen, sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege.
Stichwort:Trassenverschiebung
Leitsatz:Leitsätze:

1. Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen sind Mittel, mit denen der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden kann.

2. § 41 BImSchG eröffnet keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen sind, ist als das Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon abhängig, ob die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BImSchG es zuläßt, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung neben Kostengesichtspunkten auch sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege einzubeziehen.

Urteil des 4. Senats vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 -

I. OVG Lüneburg vom 12.02.1998 - Az.: OVG 1 K 1861/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 5.98


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