JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Trassenvarianten
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, FStrG, InfraPlBeschlG, VerkplanbeschlG, BNatSchG, EGV, BImSchG |
| Schlagworte: | Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, oberster Gerichtshof, Revisionsgericht, sachlicher Grund, Verkehrsprojekte, Straßenbauvorhaben, Verfahrensbeschleunigung, bundesstaatliches Interesse, unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmissbrauch, Sperrgrundstück, Einwendung, Darlegungslast, Detailliertheit, Artenschutz, Bestandsaufnahme, Ermittlungstiefe, Bewertung, FFH-Gebietsschutz, wissenschaftliche Erkenntnisse, gerichtliche Kontrolle, Prüfungsmaßstab, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Verbotstatbestand, Zugriffsverbote, Tötungsverbot, Kollisionsverluste, Kollisionsrisiko, signifikante Erhöhung, Individuenbezug, Populationsbezug, Befreiung, Abweichungsprüfung, objektive Befreiungslage, Begründung, Begründungsmangel, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit, Fehlerbehebung, Heilung, Planergänzung, Alternativenprüfung, Trassenvarianten, Grobanalyse, Risiko, Heilquellenschutz, Untersuchungstiefe, finanzieller Aufwand, straßenentwurfstechnische Beurteilung, Netzfunktion, Planungsziel, Lückenschluss, Lärmschutz, Verkehrsprognose, Schwerlastverkehr, Lkw-Anteil |
| Stichwort: | Trassenvarianten |
| Leitsatz: | 1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen. 3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe. 4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden. 5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. 6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. 7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i.S.v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a.F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG. 8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären. 9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Lärmschutzwand, Trassenvarianten, Zunahme des Verkehrs |
| Stichwort: | Trassenvarianten |
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinde ist nicht grundsätzlich gehindert, das Erschließungssystem für einen schon vorhandenen, im Wesentlichen vollständig bebauten Ortsteil neu zuordnen. Dabei darf sie - entsprechendes städtebauliches Gewicht des dabei verfolgten Ziels (hier: Entlastung des Ortskerns) vorausgesetzt - den Verkehr auch an einer Stelle in den Ortsteil hineinleiten, der bislang von Verkehr im wesentlichen verschont gewesen war. Sie muss dann aber die Folgen planerisch bewältigen, welche eine solche Maßnahme zum Nachteil der nunmehr mit Verkehrslärm belasteten Grundstücke hervorruft. 2. Zur Minderung des mit einer solchen Maßnahme verbundenen Verkehrslärms darf die Gemeinde auch bei kleinen Wochenend- und Ferienhausgrundstücken 1,80 m hohe Lärmschutzwände planen. 3. Zur Abwägungsgerechtigkeit solcher Lärmminderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Nutz- und Vermietbarkeit der Grundstücke. 4. Zur Pflicht der Gemeinde, in einem solchen Fall Erschließungsalternativen zu prüfen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 58/03 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG 2002, BNatSchG, FStrG, FStrAbG, NatSchG Bbg, VwVfG Bbg |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, anerkannter Naturschutzverein, Klagebefugnis, Anhörungsrecht bei Planänderung, Verfahrensfehler, Fehlerfolge, Heilung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Planrechtfertigung, Trassenvarianten, Variantenprüfung, Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe der Naturschutzbelange, potentielles FFH-Gebiet, Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlicher Bewertung, Abwägungsspielraum bei Kompensationsmodell, Abgrenzung ergänzendes Verfahren und Planergänzung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, naturschutzrechtliche Abwägung |
| Stichwort: | Trassenvarianten |
| Leitsatz: | 1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden. 2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). 3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen. 4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt. 5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann. 6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. 7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung. 8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 11.03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, FStrG, ThürStrG, StrG |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Plangebiet, außerhalb, Anwohner, Straße, Abwägungsgebot, drittschützend, Belang, Verkehr, Verkehrsbelastung, Zunahme, Immissionsbelastung, planbedingt, Abwägungsmaterial, Rechtsschutzbedürfnis, Planungskompetenz, Bebauungsplan, Planfeststellung, Formenmissbrauch, straßenrechtliche Klassifizierung, Erschließungsstraße, Durchgangsverkehr, Etikettenschwindel, Konflikte, Bewältigung, Erforderlichkeit, Planungshoheit, Planungskonzeption, Missgriff, Vorratsplanung, Abwägungsmangel, Abwägungsvorgang, Abwägungsergebnis, Einfluss, Trassenvarianten, Abschnittsbildung, Gesamtplanung, Planrechtfertigung, Verkehrsfunktion, Zwangspunkt, Vorbehaltsfläche, Freihaltetrasse, Lärmbelästigung, Verkehrsführung, Abwägungserheblichkeit, Erkennbarkeit, Verkehrslärm, Unwirksamkeit |
| Stichwort: | Trassenvarianten |
| Leitsatz: | 1. Ist die Verwirklichung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Straßenbauvorhabens adäquat kausal für die Verlagerung des Verkehrsstroms auf eine andere Straße und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung, so sind die davon Betroffenen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets befinden. 2. Die Planung einer Straße durch Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde das abwägungserhebliche Interesse von Anwohnern einer außerhalb des Plangebiets liegenden Straße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge einer "Anbindung" an die neu geplante Straße verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren nicht berücksichtigt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 N 290/99 | |
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