1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.
2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.
3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.
4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.
5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.
6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.
1. Die Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde führt nicht zu einer institutionellen Befangenheit.
2. Allein die Konzentration der Zuständigkeiten für die Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses begründet keine personelle Befangenheit.
3. Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen begründet nicht zwangsläufig einen erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf, der ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 78 Abs. 1 VwVfG erfordert.
4. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlicher Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, die einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.
1. Der in § 50 Abs. 1 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz (zwischen emittierenden und immissionsschutzbedürftigen Nutzungen) kann im Rahmen einer Straßenplanung nicht dahingehend verstanden werden, dass unter mehreren Planungsvarianten zwingend diejenige ausgewählt werden muss, die unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten die geringsten Belastungen verursacht.
2. Der aus § 41 f. BImSchG folgende Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen umfasst nicht die Verpflichtung des Plangebers, die Ziele seiner Planung bezüglich der angestrebten Verkehrsfunktion einer Straße danach auszurichten, ob sie verkehrsbeschränkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ermöglichen.
3. Die Rechtmäßigkeit einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan, dessen Lärmschutzkonzept passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, hängt nicht davon ab, ob sich an anderen Straßen im Gemeindegebiet nachweisbare Verkehrslärmentlastungen ergeben; dies gilt auch dann, wenn die Verwirklichung der Planung in den Außenwohnbereichen einzelner Grundstücke voraussichtlich zu einer Überschreitung des Pegelwerts von 70 dB(A) tagsüber führt.
1. Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i.S. der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Dort gilt das Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie.
2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.
3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.
4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.
5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.
6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.