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OLG-CELLE – Urteil, 11 U 78/08 vom 30.10.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Allgemeine Geschäftsbedingungen, Tranzparenzgebot
Stichwort:Tranzparenzgebot
Leitsatz:Die Verwendung des Begriffspaares "und/oder" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Verwender nur "im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)" haftet, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht ist dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 11 U 78/08




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