Die Verwendung des Begriffspaares "und/oder" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Verwender nur "im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)" haftet, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht ist dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.