Zur Haftung des Luftfrachtführers für einen Transportschaden (hier Verlust von Reisegepäck) und zum Übergang dieses Anspruchs auf den Reisegepäckversicherer.
Ist nicht sicher, ob ein Schaden am Transportgut im Obhutsbereich des Frachtführers eingetreten ist, muss dieser zu den von ihm getroffenen Sicherungsmaßnahmen zunächst nicht näher vortragen. Ob eine im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom Frachtführer vorgenommene Teilzahlung auf den Schaden ein sog. Zeugnis gegen sich selbst darstellt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Untersagt ein Luftfrachtführer einem Reisenden die Mitnahme von Handgepäck erst im Rahmen eines Zwischenaufenthalts und kommt es während des Anschlussflugs aufgrund unzureichender Verpackung des Handgepäcks zu dessen Beschädigung, verstößt die Berufung des Luftfrachtführers auf den Haftungsausschluss gemäß Art. 18 Abs. 2 b) MÜ gegen Treu und Glauben.