1. Für eine Untersagung des Einsammelns und Transportierens von Fäkalschlamm aus privaten Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
2. Die Entsorgung von Fäkalschlamm unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Abwasserrecht.
3. Die Beseitigung beginnt erst mit dem Entsorgen der Grube und dem Abtransport.