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Transparenz-Kontrolle

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LAG-HAMM – Urteil, 14 Sa 818/08 vom 04.11.2008

Rechtsgebiete:BGB, HGB
Schlagworte:Allgemeine Geschäftsbedingung, Karenzentschädigung, Transparenz-Kontrolle, Unklarheitenregel, Wettbewerbsverbot
Stichwort:Transparenz-Kontrolle
Leitsatz:1. Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 14 Sa 818/08




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