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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 24/04 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:MarkenG
Schlagworte:Transitlager
Stichwort:Transitlager
Leitsatz:1. Werden Waren, die im außereuropäischen Ausland mit einer Marke versehen worden sind, zum Zwecke des Weitervertriebs in ein anderes außereuropäisches Land vorübergehend in ein Zolllager in Deutschland verbracht, handelt es sich markenrechtlich nicht um eine reine Durchfuhr von Waren. Erlangt der Berechtigte uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Waren im Inland, ist markenrechtlich eine Einfuhr mit nachfolgender Ausfuhr verwirklicht. Ein Transit liegt auch nicht vor, wenn das Inverkehrbringen im Inland nicht beabsichtigt war und hierzu auch keine Handlungen unternommen worden sind. Dies ist markenrechtlich auch dann nicht abweichend zu beurteilen, wenn es sich bei einem Zolllager abgabenrechtlich um "Zollausland" handelt.

2. Die Garantiefunktion einer Marke wird auch dann beeinträchtig, wenn ein Hologramm beschädigt wird, das sich nicht auf der unmittelbaren Verpackung der gesondert verpackten Einzelteile, sondern auf der Umhüllung einer Warenlieferung befindet.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 24/04




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