Die Beschränkung der Antragsberechtigung zur Vornamensänderung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Antrag stellt, dessen Heimatrecht eine Vornamensänderung nicht zulässt (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht).