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Tragen eines Fahrradhelms

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OLG-CELLE – Urteil, 14 U 179/07 vom 11.06.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Tragen eines Fahrradhelms, elterliche Obhutspflicht, gestörtes Gesamtschuldverhältnis
Stichwort:Tragen eines Fahrradhelms
Leitsatz:1. Liegen die Vorraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB vor, trifft also einen Elternteil weder der Vorwurf eines Verstoßes gegen die eigen übliche Sorgfalt noch des groben Verschuldens, fehlt es bereits an der Zurechenbarkeit eines etwaigen Fehlverhaltens und damit an einer Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundsätze über ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 103, 338 ff.).

2. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Mutter eines bei einem Fahrradunfall verletzten 5jährigen Kindes zugelassen hat, dass ihr Sohn ohne Fahrradhelm in einem Kindersitz transportiert wird.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 179/07




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