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Tragen einer Mütze im Unterricht als Ersatz eines Schleiers

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 B 46/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:GG, EMRK, SchG BW, AGG
Schlagworte:Konkretisierung des Tragens von Kleidungsstücken durch Lehrer in einer öffentlichen Schule als unzulässige äußere Bekundung i.S.v. § 38 Abs. 2 S. 1 Schulgesetz Baden-Württemberg, Tragen einer Mütze im Unterricht als Ersatz eines Schleiers, Vereinbarkeit von Verhaltenseinschränkungen für Lehrer mit Freiheitsrechten, u.a. Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Allgemeiner Handlungsfreiheit sowie Gleichheitsrechten
Stichwort:Tragen einer Mütze im Unterricht als Ersatz eines Schleiers
Leitsatz:Das Tragen von Kleidungsstücken durch Lehrer stellt eine in öffentlichen Schulen unzulässige äußere Bekundung im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes Baden-Württemberg dar, wenn das Kleidungsstück erkennbar aus dem Rahmen der in der Schule üblichen Bekleidung fällt und der Lehrer Schülern und Eltern die religiöse oder weltanschauliche Motivation für das Tragen des Kleidungsstücks darlegt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 B 46/08




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