1. Kann der im Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehegatte eines Ruhestandsbeamten eine Altersrente beanspruchen, schließt diese Möglichkeit des Rentenbezuges das Vorliegen einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG mit der Folge aus, dass die Versorgung des Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt werden kann.
2. Auch bei einem Wechsel des Dienstherrn ist der letzte Dienstherr als zuständiger Träger der Versorgungslast zur Kürzung der Versorgung des geschiedenen Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berechtigt.