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Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10444/08.OVG vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel
Stichwort:Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Leitsatz:1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.

2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 215/07 vom 10.09.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB XII
Schlagworte:Absetzungsbetrag, Antragstellung, Einkommensberechnung, Elternbeitrag, Kindertageseinrichtung, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Übernahme
Stichwort:Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Leitsatz:Zur Antragstellung und Einkommensberechnung bei Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 215/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10443/08.OVG vom 21.08.2008

Rechtsgebiete:SGB II, SGB VIII
Schlagworte:Anspruch, Aufenthalt, aufwenden, Aufwendung, außerhalb, außerhalb des Elternhauses, Besuchsaufenthalt, Betreuungsleistung, Beziehung, Eltern, Elternhaus, Elternteil, erstatten, Erstattung, fördern, Gewährung, Haushalt, Herkunftsfamilie, Hilfe, Jugendhilfe, Jugendlicher, junger Mensch, Kind, Kosten, Kostenbeitrag, Kostenbeitragspflichtiger, Leistung, Leistungsträger, Leistung über Tag und Nacht, minderjährig, notwendiger Unterhalt, örtlich, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sicherstellen, Sozialleistungen, Übernahme, umgangsberechtigt, Umgangskontakt, Umgangsrecht, Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Unterhaltspflicht, Unterhaltspflichtiger, verpflegen, Verpflegung, Verpflegungsgeld, Zweckmäßigkeitserwägung
Stichwort:Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Leitsatz:Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10443/08.OVG


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