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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 11 B 7.05 vom 22.06.2006

Rechtsgebiete:BbgNatSchG, LandschaftsschutzgebietVO "Norduckermärkische Seenlandschaft", BbgBO, BbgWG, VwGO, VwVfGBbg
Schlagworte:Verbandsklage gegen naturschutzrechtliche Befreiung, Rechtsschutzinteresse, Antragsumstellung auf Feststellung der Erledigung, Landschaftsschutzgebiet, Europäisches Vogelschutzgebiet, Großer Lychensee, Marina, Schwimmsteganlage, Genehmigung, Umdeutung, auflösende Bedingung, Baubeginn, Drittanfechtung, aufschiebende Wirkung, Selbstbindungsbeschluss, Raumordnungsverfahren, Abwägungsentscheidung, Ermittlung der Abwägungsgrundlagen, Tourismusförderung, Umweltbelastung durch Motorbootverkehr, Bundeswasserstraße
Stichwort:Tourismusförderung
Leitsatz:Wird eine auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls gestützte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Schwimmsteganlage unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass mit dem Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren begonnen wird, so führt die bloße Drittanfechtung nicht zur Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 11 B 7.05




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