1. Zu den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG.
2. Parallelentscheidungen vom 11. Dezember 2008 in den Verfahren 1 L 102/08, 1 L 105/08, 1 L 108/08, 1 L 120/08, 1 L 124/08.
Die Mitbestimmung bei der Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens an eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 15 bzw. eine Angestellte in vergleichbarer tariflicher Entgeltgruppe ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch unter den Bedingungen der "Topfwirtschaft" ausgeschlossen.
1. Eine Stellenausschreibung darf sich auf allgemeine Anforderungen im Bezug auf Arbeitsleistung und fachliches Können beschränken, wenn die Stelle im Wege der Topfwirtschaft unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben der ausgewählten Bewerber besetzt werden soll.
2. Es ist allein Sache des Personalrates zu entscheiden, welche Informationen er benötigt, um seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Beförderung zu erklären; auf eine mangelhafte Unterrichtung des Personalrates kann sich der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht berufen.
3. Die fehlende vorherige Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungstellen im Wege der "Topfwirtschaft" führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers, wenn der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung im Auswahlverfahren nachholt oder wenn die unterbliebene Bewertung für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 18.01.2000, 1 TZ 3149/99 - HessVGRspr 2001, 1 = NVwZ-RR 2000, 622 = ESVGH 50, 238 = DÖD 2000, 134.
1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens und zum Vorliegen der "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen".
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -) mit Abgrenzung vom Urteil des 3. Senates vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 - zur planstellenbezogenen sog. "Topfwirtschaft".
1. Der Gesamtpersonalrat ist dann nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG zur Mitbestimmung befugt, wenn die Dienststellenleitung als "übergeordnete Dienststelle", d.h. in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle, entschieden hat.
2. Die Dienststellenleitung entscheidet als "übergeordnete Dienststelle", wenn die Maßnahme die Beschäftigten einer oder mehrerer verselbständigten Dienststelle(n) oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle betrifft.
3. Werden Beförderungen unter Inanspruchnahme der in einem Gesamtstellenplan für den gesamten Geschäftsbereich der Behörde zur Verfügung stehenden Planstellen ohne deren Zuordnung zu bestimmten Dienstposten vorgenommen (sog. "Topfwirtschaft"), so betrifft diese Maßnahme die Beschäftigten in der gesamten Dienststelle.
Der Personalrat hat bei der DB AG und den aus ihr ausgegliederten Gesellschaften nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG bereits bei der amtsgleichen Übertragung eines vorher ausgeschriebenen neuen Arbeitsplatzes an einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mitzubestimmen, wenn
a) der Beamte zuvor auf einem Arbeitsplatz eingesetzt war, dessen tarifliche Bewertung (E 10 ETV) eine beamtenrechtliche Dienstpostenbewertung bis höchstens "A 12 entsprechend" zugelassen hätte,
b) der neue Arbeitsplatz aufgrund seiner tariflichen Bewertung (E 11 ETV) die spätere Einstufung als höher zu bewertender Dienstposten bis höchstens "A 13 z entsprechend" ermöglicht und
c) bei Bewährung und Höherbewertung des unveränderten Dienstpostens vor dessen erneuter Übertragung an den Beamten eine weitere Ausschreibung regelmäßig nicht stattfinden soll.
Beschluß des 6. Senats vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 10.98 -
I. VG Frankfurt/Main vom 07.08.1998 - Az.: VG 22 K 5/98 (V) -