Ist ein Gegenstand in die Formularliste zur "Refa-Haftraumkontrolle" aufgenommen, hat ein Strafgefangener grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerb des Gegenstandes, sofern - ggf. durch Herausgabe sonstiger Gegenstände - der Gesamtkontrollaufwand von 2.400 Punkten nicht überschritten wird.