1. Zur Zulässigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit bei einem "Tondesigner/-techniker", der nach Abrede im Arbeitsvertrag "überwiegend künstlerische Tätigkeit" ausübt.
2. Die Kompetenz zur Sachentscheidung nach dem "Verbrauch" des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens steht - auch bei einer etwaigen Aufhebung des Schiedsspruchs wegen gerügter Mängel - allein den Gerichten für Arbeitssachen zu. Ist der Schiedsspruch in der Sache richtig, "beruht" er nicht auf Mängeln.
3. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG ist das Sachbegehren (hier: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses), das die klagende Partei vor dem Schiedsgericht anhängig gemacht hat (wie BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 925/98).
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit in einem Arbeitsvertrag mit einem "Tondesignern/-techniker" an den städtischen Bühnen.
2. Abgrenzung Bühnenkünstler i. S. d. § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne zum bloßen Elektroakustiker.