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Toleranzzone

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2256/07 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:EGStGB, ProstG, GG
Schlagworte:Prostitution, Sperrgebietsverordnung, öffentlicher Anstand, Schutz der Jugend, Bestimmtheit, Zitiergebot, Toleranzzone
Stichwort:Toleranzzone
Leitsatz:1. Art. 297 EGStGB ist weiterhin eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Sperrgebietsverordnung.

2. Bei der Prüfung, ob ein Gebiet sich als Toleranzzone eignet, kann der Verordnungsgeber im Einzelfall verpflichtet sein, baurechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen einer Gefährdung der Schutzgüter des Art. 279 Abs. 1 EGStGB begegnet werden kann.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2256/07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 BN 2.04 vom 03.11.2004

Rechtsgebiete:EGStBG
Schlagworte:Prostitution, Straßenprostitution, Sperrgebiet, Toleranzzone, Rechtsverordnung, Sondernutzung
Stichwort:Toleranzzone
Leitsatz:Die Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB zum Erlass von Verordnungen über die Einrichtung von Sperrgebieten für die Straßenprostitution lässt keine Regelungen zu, die darauf gerichtet sind, dass die Dirnen in den nicht gesperrten Gebieten (sog. Toleranzzonen) sexuelle Handlungen mit ihren Freiern auch tatsächlich vornehmen können.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 BN 2.04

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 N 2952/00 vom 14.10.2003

Rechtsgebiete:EGStGB, Sperrgebietsverordnung, VwGO
Schlagworte:Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, Anlieger, Antragsbefugnis, Sperrgebietsverordnung, Stadtgebiet, Toleranzzone
Stichwort:Toleranzzone
Leitsatz:Zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO des Anliegers eines in einer Sperrgebietsverordnung als Toleranzzone für die Straßenprostitution ausgewiesenen Straßenzugs.

Es bleibt offen, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Anliegers einer Toleranzzone innerhalb eines Sperrgebiets auch die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung des gesamten Sperrgebiets umfasst.

Die Ausweisung einer bisherigen faktischen Toleranzzone als Verbotszone und die Festlegung eines neuen Toleranzbereichs für die Ausübung der Straßenprostitution entspricht dem Normzweck des Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB, wenn dies dem Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes besser zu dienen geeignet ist als dies vor Erlass der Sperrgebietsverordnung der Fall war, und dadurch für den Anlieger des neuen Toleranzbereichs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Die Erkenntnis des Verordnungsgebers, dass ein bestimmtes Stadtgebiet nicht als Toleranzgebiet für die Aufnahme der Straßenprostitution geeignet ist, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass dessen Ausweisung als Sperrgebiet erforderlich ist. Hinzutreten muss vielmehr eine der Ausweisung vorangehende, positive Einschätzung eines Gefährdungspotentials von hinreichender Wahrscheinlichkeit, derzufolge das ordnungsrechtliche Verbot der Prostitutionsausübung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes notwendig erscheint. Hierfür reichen nachvollziehbare, auf allgemeine Erfahrungssätze gestützte Erwägungen aus.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 N 2952/00


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