Eine Überschreitung der bei typisierender Betrachtung "angemessenen" Unterkunftskosten ist unter der Geltung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO F. 1962 auch nicht im Rahmen geringfügiger "Toleranzen" zulässig, wenn die Überschreitung nicht durch Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
Eine Überschreitung der bei typisierender Betrachtung "angemessenen" Unterkunftskosten ist unter der Geltung von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO F. 1962 auch nicht im Rahmen geringfügiger "Toleranzen" zulässig, wenn die Überschreitung nicht durch Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist.