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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 246/05 vom 23.03.2005

Rechtsgebiete:GewO
Schlagworte:Betrieb, Gewinn, Hinterlegungsspeicher, Spielgerät, Token, Untersagung, Weiterspielmarke, Zulassung
Stichwort:Token
Leitsatz:1. Spielgeräte mit Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) und Spielgeräte mit Hinterlegungsspeicher sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO.

2. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entfernung solcher Geräte aus einem Spielhallen-Betrieb ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 246/05




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