1. Spielgeräte mit Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) und Spielgeräte mit Hinterlegungsspeicher sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO.
2. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Entfernung solcher Geräte aus einem Spielhallen-Betrieb ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.