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OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 142/04 vom 25.11.2004

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Werbevergleich, Humor, Stachelschwein, Toilettenpapier
Stichwort:Toilettenpapier
Leitsatz:1. Solange mit einem humorvollen Werbevergleich eine Abwertung des konkurrierenden Angebots verbunden ist, weil der Verkehr die Aussage nicht ernst nimmt, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung.

2. Dies kann anders sein, wenn sich ein humorvoller Teil und ein sachlicher Teil einer Werbung mit ein- und derselben Produkteigenschaft befassen, so dass sich für den Betrachter eine allgemeine Abwertung der Konkurrenzprodukte ergibt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 142/04




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