JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Togo
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Abweichung, Divergenz, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, Togo, Widerruf |
| Stichwort: | Togo |
| Leitsatz: | Ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgrund der bisherigen Veränderungen der politischen Verhältnisse in Togo zulässig ist (§§ 73 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG), kann bei der derzeitigen Lage nicht generell für alle Vorverfolgten in der einen oder anderen Weise beantwortet werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 132/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Togo, Vorfluchtgründe (verneint), exilpolitische Betätigung, EXPO 2000, Videoaufnahmen, Entscheidung nach Zurückverweisung |
| Stichwort: | Togo |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 25 B 04.30070 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Togo, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, Asylantragstellung, exilpolitische Betätigung |
| Stichwort: | Togo |
| Leitsatz: | 1. Eine exilpolitische Betätigung in togoischen Auslandsorganisationen hat in der Regel nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge. Anderes gilt nur dann, wenn die politische Betätigung als Gefährdung des Herrschaftsanspruchs der Diktatur in Togo verstanden wird. Allein eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer oppositionellen togoischen Exilorganisation reicht hierfür nicht aus, ebenso wenig die Unterzeichnung regimekritischer "offener Briefe". 2. Weder die Stellung eines Asylantrages noch die in Togo gegebenen Lebensverhältnisse führen zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 9 S 848/03 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Togo, Verfolgung, politische Exilpolitik, Asylantragstellung, Wahrscheinlichkeit, beachtliche Demonstration, UFC, SI, Perspektive Togo, Aktion |
| Stichwort: | Togo |
| Leitsatz: | 1. Die Asylantragstellung im Bundesgebiet und ein längerer Auslandsaufenthalt führen bei einer Rückkehr nach Togo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung. 2. Die Zugehörigkeit zu Exilorganisationen oder die Teilnahme an Demonstrationen sind nicht generell geeignet, politische Verfolgung in Togo beachtlich wahrscheinlich zu machen. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 119/00 | |
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