Zwar hat der Tatrichter bei der Strafzumessung einen weiten Bewertungsspielraum, gleichwohl ist eine eingehende Abwägung der wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen erforderlich. Das gilt auch in Fällen wie hier, in denen die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden grundsätzlich ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erfordern).