1. Stirbt ein im Ausland Verurteilter während eines anhängigen Verfahrens der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Erkenntnisses gem. §§ 54, 55 IRG (Exequaturverfahren), so ist das Verfahren gem. § 77 IRG i.V.m. § 206 a StPO durch förmlichen Beschluss einzustellen (Fortführung von BGHSt 45, 108).
2. In diesem Fall erlaubt § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, den Auslagenersatz zu versagen, wenn keine Umstände erkennbar sind, die ernsthaft in Frage stellen, dass das ausländische Erkenntnis hätte für vollstreckbar erklärt werden müssen. Auf "Schuldspruchreife" oder "erheblichen Tatverdacht" kommt es nicht an.
3. Zur Vollstreckbarkeit eines harten polnischen Strafurteils.