1. Die Versorgung der Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten ist so zu regeln, als sei der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
2. Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 BeamtVG steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
3. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Witwengeld ist mit Verfassungsrecht vereinbar, soweit die Witwe nicht schlechter gestellt ist als der vorzeitig in den Ruhestand getretene Beamte.
4. Auf das Witwengeld sind grundsätzlich die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzurechnen. Allerdings sind die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen ("Werbungskosten") abzuziehen.