Zur Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG, wenn bei der Verfilmung eines gemeinfreien Romans als Titel des Films der gebräuchliche Titel der deutschsprachigen Übersetzung des Romans verwendet wird.
1. Die Kennzeichnungskraft des Rubriktitels einer Tageszeitung nimmt nicht automatisch an der gesteigerten Kennzeichnungskraft des Zeitungstitels selbst teil.
2. Zwischen dem "Buch" einer Tageszeitung und einem monatlich erscheinenden "Special Interest"-Magazin besteht nur eine vergleichsweise geringe Warenähnlichkeit.
3. Eine Gewöhnung des Verkehrs daran, dass unter dem Rubriktitel des Buchs einer Tageszeitung auch gleichnamige Zeitschriften selbständig herausgebracht werden, ist nicht festzustellen.
4. Enthält der beanstandete Titel neben der verwechslungsfähigen Bezeichnung in deutlicher Form wie eine Dachtitel auch die Bezeichnung einer weithin bekannten (Wirtschafts)Zeitung, die dieses Magazin herausbringt, so ist eine titelrechtliche Verwechslungsgefahr in der Regel auszuschließen, weil der Verkehr diese Zeitschrift trotz einer verwechslungsfähigen Bezeichnung der genannten Zeitung und nicht dem Konkurrenzunternehmen zuordnet.
1. Die Rechtsfähigkeit einer US-amerikanischen General Partnership beurteilt sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29.10.1954 nach dem Recht des (Einzel-)Staates, in dem sie gegründet wurde.
2. Zur Verwechslungsgefahr bei den sich gegenüberstehenden Titeln von Fachmagazinen "Power Systems Design" und "Bodo?s Power Systems".
1. Zur Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest, eingetragen u. a. für Veranstaltung und Auswertung von Warentests
2. Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung mit den "Test"-Zeichen der Stiftung Warentest besteht bei dem Zeitschriftentitel "Heimwerker Test" nicht allgemein, wohl aber bei einer bestimmten Gestaltung des Titelbestandteils "Test".
3. Zum Schlechthin-Verbot von Domains wegen Kennzeichenverletzung.
1. Mit dem Klageantrag auf Verurteilung, eine Domain durch Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle "freizugeben" ist, wird die Abgabe der entsprechenden Verzichtserklärung betreffend die Domain beansprucht; es handelt sich nicht um einen Unterlassungsantrag.
2. Der Anspruch, auf eine Domain selbst zu verzichten, setzt materiellrechtlich eine Rechtsverletzung unabhängig von jedwedem Internetseiten-Inhalt voraus und kann daher nicht etwa aus Angaben auf den Internetseiten dieser Domain hergeleitet werden.
3. Das bloße Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" ist keine Markenverletzung betreffend die Klagemarke "original nordmann", die gerade nicht für Tannenbäume, sondern für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Es besteht schon keine Verwechslungsgefahr, soweit z. B. auf den Internetseiten Informationen über die Nadelbaumart "Nordmann-Tanne" eingestellt sind.
Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung "SmartKey" und der Bezeichnung "KOBIL Smart Key" für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.
1. Für die Schutzfähigkeit einer Zeichenfolge unter der Geltung von § 4 WZG ist erforderlich, dass diese als Wort aussprechbar und auch tatsächlich in dieser Weise ausgesprochen wird. Der Umstand, dass eine zwei Vokale enthaltende Buchstabenkombination irgendwie artikulierbar ist bzw. theoretisch wie ein Wort ausgesprochen werden könnte, reicht für die Schutzfähigkeit nicht aus.
2. Für Entstehung eines inländischen Kennzeichenrechts reicht es nicht aus, dass das Unternehmenskennzeichen auf einer (ausländischen) Internet-Domain mit *.com-Endung erscheint, die auch im Inland abrufbar ist. Für die Annahme einer Benutzungsaufnahme im Inland ist darüber hinaus zumindest erforderlich, dass die Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.
Für die Übertragung einer inländischen Marke oder eines anderen inländischen Kennzeichenrechts im Ausland ist wegen des im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzips grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Übertragungsvertrag um einen Sammelvertrag handelt, mit dem auch ausländische Marken oder Schutzrechte übertragen werden.
1. Wenn ein Antragsteller zwei Antragsgegner zeitlich versetzt in getrennten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen derselben Kennzeichenverletzung in Anspruch nimmt, fehlt es an einem Verfügungsgrund für das zweite Verfahren, wenn dieses fast zwei Monate nach dem ersten Verfahren bei einem anderen Gericht eingeleitet wird, nachdem das erste Gericht bereits durch zwei Instanzen tätig geworden ist und entschieden hat.
2. Aus dem Recht an dem Titel NEWS für ein in Österreich verlegtes Wochenmagazin, aus der als gestalteter Schriftzug und für die Farbe rot eingetragenen Gemeinschaftsmarke NEWS ( Nr.000136770 ) und aus dem Unternehmenskennzeichen NEWS des österreichischen Verlagshauses kann nicht allgemein ein Verbot der Verwendung des Titels NEWS für Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland verlangt werden. Ein solcher Antrag ist zu weit und damit unbegründet, weil er auch zulässige Verwendungsformen mit einschließt.
Für einen Warenkatalog kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG begründet sein, weil die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstellt.
Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beigefügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.
1. Der Titel "auto, motor und sport - Off-Road" für Sonderhefte der bekannten Autozeitschrift "auto, motor und sport" verletzt Titel- und Markenrechte an dem Zeitschriftentitel "OFF-ROAD". Es besteht Verwechslungsgefahr, da jedenfalls maßgebliche Teile des Verkehrs den Dachtitel vernachlässigen und sich nur an dem übereinstimmenden Bestandteil "Off-Road" orientieren werden.
2. Die Verwendung des Titels "auto, motor und sport - Off-Road" für eine Zeitschrift über Geländewagen ist auch nicht gemäß § 23 Nr.2 MarkenG erlaubt.
1. Die Internet-Domain "eltern-online.de" für ein Internetportal, das "allen mit dem Begriff eltern-online in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlose Eintragungen in Rubriken" ermöglichen soll, verletzt die älteren Rechte am Werktitel der Zeitschrift ELTERN.
2. Zur rechtserhaltenden Benutzung der Marke ELTERN für die Waren "Papier und Pappe" (nicht durch Werbeständer für die Zeitschrift ELTERN aus Papier bzw. Pappe), für "Fotografien" (nicht durch Werbefotos für die Zeitschrift), für "Schreibwaren und Textilien für gewerbliche Zwecke" (bejaht: durch ELTERN-Kugelschreiber bzw. ELTERN-T-Shirts) und für das "Verlagswesen" (bejaht: durch die Zeitschrift ELTERN).
Auch wenn die als beschreibende Angabe verstandene angegriffene Bezeichnung " Smart Key " für Verschlüsselungssoftware nach Art einer Marke benutzt wird, genießt diese gegenüber dem Software-Titel "SmartKey" für ein Textbaustein- und Makro- Tool der Klägerin die Privilegierung des § 23 Ziffer 2 Markengesetz.
1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen.
2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich.
3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden.
4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt.
Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.
Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.
Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.
1. zum Werktitelschutz für Computersoftware (hier: Computerspiel)
2. Verfolgt der Inhaber einer werktitelverletzenden Domain mit ihrer
Aufrechterhaltung das alleinige Ziel, die Domain für den Verletzten zu sperren, ist er aufgrund des Schikaneverbotes verpflichtet, diesen Störungszustand durch vollständige Löschung der Domain zu beseitigen.
1. Dem Titelschutz sind auch rein beschreibende Bezeichnungen zugänglich.
Titelschutz besteht fort, solange der Verkehr mit einer Neuauflage rechnet.
2. Die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mit einem Zeichen, das nicht Unternehmenskennzeichen ist, löst Ansprüche weder aus § 15 MarkenG noch aus § 1 UWG aus, wenn nicht der "Verletzer" dolos handelt.
3. Aus der Verwendung des Symbols "(R)" schließt der Verkehr, dass Markenschutz besteht, bei Verwendung in Deutschland nimmt er an, dass in Deutschland Markenschutz besteht. Ist das tatsächlich nicht der Fall, verstößt der Verwender gegen die §§ 1, 3 UWG.
Einem Drogeristenverband stehen weder aus dem Gesichtspunkt der Behinderung noch wegen Irreführungsgefahr Ansprüche gegen den Inhaber der Domain "drogerie.de" zu, der unter der Domain ein Internet-Portal betreiben will. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der Domain eine Vielzahl gegnerischer Domains hält, ohne entsprechende Internet-Portale geschaffen zu haben.
Der Beginn der Vorbereitung des geplanten Vertriebs einer Zeitschrift, insbesondere der Versand eines sogenannten Dispositionsrundschreibens an den Handel, vermag gegenüber der Schaltung einer formalisierten Titelschutzanzeige jedenfalls dann keine prioritätsälteren Titelschutzrechte zu begründen, wenn die Zeitschrift im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war, geschweige denn zur Auslieferung bereit lag.
1. Ein Buch und eine auf die Titelseite einer Zeitschrift (hier: "Focus") aufgeklebte, aber zur abgetrennten Verwendung vorgesehene Broschüre (hier: ein "Tarif-Heftchen") sind für die Beurteilung des Titelschutzes derselben Werkkategorie "Buch" zuzuordnen.
2. Der Titel "Das Telefon-Sparbuch" für ein schmales Tarif-Heftchen ist mit dem Sachbuchtitel "Das Telefon Sparbuch" auch dann unmittelbar verwechslungsfähig, wenn beide Werke sich mit unterschiedlichen Aspekten des liberalisierten Telekommunikationsmarktes beschäftigen und aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes deutlich voneinander abweichen.
Irreführend wirbt, wer durch die Weiterführung einer Bezeichnung für eine Veranstaltung eine Kontinuität vortäuscht, die in Wirklichkeit nicht besteht. Zwar wird die Person des Veranstalters einer "Oldie Nacht" die Fans nicht interessieren, doch ist auch für sie von Interesse, ob es sich um eine eingeführte Veranstaltung handelt. Damit hat die Irreführung die erforderliche wettbewerbliche Relevanz.
Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-s.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich kritisch mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind verwechslungsfähig.
2.
Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und der Titel "M S Report" für eine periodische Berichterstattung, die sich mit der GbR befasst, sind verwechslungsfähig.
3.
Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-report.de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind nicht verwechslungsfähig.
4.
Zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Domain-Anmeldung zum Zwecke der Behinderung.
5.
Eine GbR verliert ihr einklagbares Namensrecht nicht dadurch, dass sie neben anderen Zielen auch solche verfolgt, die nach § 1 GWB zu beanstanden sind.
In einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels; sie führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (im Anschluß an BGHZ 108, 89 - Titelschutzanzeige).
a) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind.
b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie - hier: Nachrichtensendungen im Fernsehen - eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken - mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein - das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine "sprechende" Kennzeichnung zu wählen. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 MarkenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu verneinen ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zum Zeitpunkt der Titelschutzentstehung bei Computerprogrammen entsteht der Werktitelschutz bei einer Zeitschrift, die im Internet verbreitet werden soll, aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit Erstellung des fertigen Produkts und nicht schon mit der Werbung auf der Grundlage z. B. von Werkteilen und Inhaltsverzeichnissen.
Die von Dritten verfolgbare, "fließende" Erstellung einer "Erstausgabe" rechtfertigt keine Abweichung gegenüber der Erstellung von Print-Zeitschriften.
1. Die Titel "Alex" und "live vom Alex" für eine Talkshow sind nicht verwechslungsfähig.
2. § 15 Abs. 3 MarkenG regelt in seinem Anwendungsbereich für geschäftliche Bezeichnungen i.S. des § 5 MarkenG abschließend die Rufausbeutung. Ein Titelschutz aufgrund wettbewerbsrechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Vorschriften kommt daher nur in einem sehr beschränkten Umfang in Betracht, so insbesondere bei Beeinträchtigung aus Verwendungen, die mangels Benutzung i.S. des § 15 Abs. 3 MarkenG kennzeichenrechtlich nicht erfassbar sind, oder aus dem außergeschäftlichen Verkehr stammen (im Anschluss an BGH WRP 1999,1279 - Szene).
1. Die Bezeichnung "toolshop" ist glatt beschreibend. und daher freihaltebedürftig.
2. Jedenfalls im konkreten Fall wird sich "toolshop". für die angesprochenen Verkehrskreise nicht als Titel. eines Katalogs, sondern als Hinweis auf Hersteller und/oder Vertreiber der beschriebenen Waren darstellen. Mit einem Werktitel kann sich allenfalls dann. die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wenn dieser Titel hinreichend bekannt ist.
3. Allein der Umstand, dass der Verletzer in unlauterer. Weise den Katalog eines Wettbewerbers übernommen. hat, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung einer. ahnlichen Domain als sittenwidrig. Vorliegend besteht kein Anspruch aus § 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung einer Domain "toolshopping.de".
1. Ein Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG setzt voraus, dass das Verletzungszeichen markenmäßig benutzt wird.
2. Die Verbindung eines Stadtnamens mit dem Begriff "online" ist rein beschreibend und hat - auch als Firmenschlagwort - keine Kennzeichnungskraft.
Die Behauptung das Schlagwort sei 37 % aller Berliner und sogar 64,6 % der hiesigen Internetsurfer bekannt, belegt noch keine Verkehrsgeltung und reicht auch für einen regional begrenzten Schutz nicht aus.
3. Titelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG setzt ebenfalls originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung voraus.