Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.
Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.
Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.
Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.
Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.
Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.
Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.
2. Eine Anrechung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.
3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.
4. Ist die Kapazitätsberechung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).
5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.
Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden