Leitsatz:
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG berechtigt einen Studenten nicht dazu, selbst zu entscheiden, welche Leistungen erforderlich sind, um ein Praktikum mit Erfolg zu absolvieren. Ebensowenig ist Art. 4 Abs. 1 GG zu entnehmen, daß ein Leistungsnachweis für ein universitäres Praktikum selbst dann zu erteilen ist, wenn geforderte Leistungen aus Gewissensgründen nicht erbracht worden sind (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 18. Juni 1997
I. VG Gelsenkirchen vom 09.10.1996 - Az.: VG 4 K 2834/95
II. OVG Münster vom 29.08.1997 - Az.: OVG 22 A 6048/96