Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet, die Beiträge für Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden - etwa in Fällen der Hobbytierhaltung oder der Gnadentierhaltung -, abweichend von den Beiträgen für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, zu regeln.
Für die Regelung in § 2 der Beitragssatzung der Hessischen Tierseuchenkasse, wonach die in den Tierseuchenkassenbeiträgen enthaltenen Anteile für die Beseitigung von Falltieren am Ende des Beitragsjahres verursachergerecht mit einem Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet werden, und die damit verbundene Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu Kostenanteilen fehlt es derzeit an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durch Satzung festgelegten Beitragssätze zur Tierseuchenkasse sind die vom Satzungsgeber im Rahmen der Kalkulation zugrundegelegten Tatsachen und Prognosen maßgeblich, nicht die Rechtmäßigkeit der späteren Verwendung der eingenommenen Beiträge. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht.
1. Eine die Entschädigung des § 66 Nr. 1 TierSG nach § 69 Abs. 1 TierSG ausschließende Pflicht-verletzung liegt vor, wenn der Betrieb Untersuchungsintervalle zur Verhinderung der Aujeszkyschen Krankheit oder der Schweinepest nicht einhält.
Der Betriebsinhaber hat sich dabei an das geltende Recht zu halten; auf evtl. überholte Bestimmungen in einer Genehmigung kann er sich nicht stützen.
2. Eine nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG beachtliche Pflichtverletzung schließt die Entschädigung aus, wenn der Betriebsinhaber schuldhaft eine zu geringe Tierzahl meldet.
Insoweit ist das für den Betrieb maßgebliche Landesrecht (Satzungsrecht) maßgeblich; auf Fristbestimmungen für die Meldepflicht in anderen Bundesländern kann sich der Betriebsinhaber nicht berufen.
3. Der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG ist erfüllt, wenn der fällige Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig abgeführt wird.
Auf mündliche Stundungszusagen kann sich der Betriebsinhaber jedenfalls dann nicht verlassen, wenn sogar die in Aussicht genommene Zahlungsfrist abgelaufen ist.
4. Zur Frage, wann der Entschädigungsausschluss wegen geringer Schuld entfällt und wann eine unbillige Härte anzunehmen ist (§ 70 TierSG).