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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11683/04.OVG vom 14.01.2005

Rechtsgebiete:TierSG, BJagdG, LJG, Schweinepest-Verordnung
Schlagworte:Tierseuchen, Schweinepest, Wildschweine, Notimpfung, Impfköder, Impfköderauslegung, Impfung, Köderausbringung, Mitwirkung, Tierseuchenrecht, Jagdausübungsberechtigter, Kirrplätze, Jagdrecht, zuständige Behörde, Gesetzesauslegung, Auslegung, teleologische Auslegung, teleologische Reduktion
Stichwort:Tierseuchen
Leitsatz:Die zuständige Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der diesem durch § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung gegen Schweinepest bei Wildschweinen auch die alleinige Ausbringung der Impfköder aufgeben.

Fraglich und deshalb erst im Berufungsverfahren zu klären ist, ob dies auch für das spätere Einsammeln der von den Wildschweinen nicht aufgenommenen Köder gilt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11683/04.OVG




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