Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet, die Beiträge für Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden - etwa in Fällen der Hobbytierhaltung oder der Gnadentierhaltung -, abweichend von den Beiträgen für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, zu regeln.
1. Sofern die zuständige Genehmigungsbehörde die Verbrennung von aus Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Schlachtabfällen gewonnenem Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden besonderen Parameter genehmigt hat, entfällt gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 92/2005 vom 19. Januar 2005 in der Fassung der Verordnung (EG) 2067/2005 vom 16. Dezember 2005 die ansonsten aus hygiene- und veterinärrechtlichen Erwägungen heraus bestehende notwendige Beseitigungspflicht des Stoffs und zwar unabhängig davon, welcher Risikokategorie das Ausgangsmaterial zuzurechnen war.
2. Derartiges Tierfett ist auch nach abfallrechtlichen Kriterien nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn dessen Verwendung als Brennstoff ohne weiteren Zwischenschritt als sicher angenommen werden kann und hierbei hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.
3. Die Verbrennung von Tierfett zur Energiegewinnung im Wärmeboilerverfahren stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet.
1. Teilweise Klagerücknahme bei Umstellung von einem Verpflichtungs- zu einem Neubescheidungsantrag.
2. Für die Beurteilung der Entschädigungs- und Beihilfeansprüche für Tierverluste ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes maßgeblich.
3. Bei der Verpflichtungsklage geht es zu Lasten des Klägers, wenn sich das Gericht vom Vorliegen der den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen nicht überzeugen kann.
4. Zum Anscheinsbeweis bei einer Tierseuche.
5. Zum Begriff der "unbilligen Härte" im Tierseuchenrecht.
Die Umstellung eines Berufungsantrages, mit dem die Aufhebung eines schon zuvor erledigten Verwaltungsakts begehrt wird, in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur innerhalb der Berufungsbegründungsfrist möglich. Danach kann er nur unter der Voraussetzung, dass der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzweifelhaft zu entnehmen ist, dahingehend ausgelegt bzw. klargestellt werden.
Zum Umfang der Ermächtigung des § 23 Satz 2 TierSG, Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Bekämpfung der Schweinepest zur Notimpfung von Wildschweinen mittels oraler Immunisierung heranzuziehen.
Das Landesuntersuchungsamt kann für die von ihm durchgeführten BSE-Untersuchungen von den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Kommunen Gebühren erheben.