1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.
2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht (wie Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07).
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts regeln hinreichend die sachliche Zuständigkeit der Landräte (bzw. der Oberbürgermeister) für tierschutzrechtliche Maßnahmen nach § 11 TierSchG (entgegen Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 6 E 928/07 -, juris)
Die regelmäßige Unterbringung eines Hundes mehrmals wöchentlich für mehrere Stunden im Laderaum eines PKW-Kombi missachtet die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung.
1. Die Auslegung eines Bescheids in einem die Anfechtungsklage gegen den Bescheid abweisenden rechtskräftigen Urteil bindet die Beteiligten.
2. Ist dem Halter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen worden, steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest.
Ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot kann grundsätzlich Gegenstand einer zulässigen Weisung nach § 56 c StGB sein, wenn der Verurteilte im Zusammenhang mit dem Halten und Betreuen von Tieren bereits Straftaten begangen hat und nur mit ihrer Hilfe dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Der Umstand, dass § 20 TierSchG unter bestimmten Voraussetzungen, als Maßregel der Besserung und Sicherung ein Verbot der Tierhaltung vorsieht, steht der Zulässigkeit einer solchen Weisung nicht entgegen.
1. Ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO liegt vor, wenn die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu Reichweite und Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vertreten.
2. Inhalt und Reichweite des passiven Bestandschutzes, der einem Betreiber einer Legehennenanlage zukommt, richten sich nach dem Regelungsgehalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
3. Tierschutzrechtliche Regelungen zur Haltung von Legehennen gehören zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nicht aber zum gesetzlichen Regelungsinhalt der Genehmigung. Enthält eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Legehennenanlage keine tierschutzrechtlichen Regelungen, vermittelt sie auch keinen auf tierschutzrechtliche Fragen bezogenen passiven Bestandsschutz.
4. Im Hinblick auf die Übergangsfristen des § 33 Abs. 3 und 4 Tierschutzschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TSchNutztV - ist nicht erkennbar, dass die Regelungen dieser Verordnung über die Haltung von Legehennen unverhältnismäßig in Grundrechte des Anlagenbetreibers eingreifen.
5. Die Anschlussberufung nach § 127 VwGO ist in der Regel nur zwischen Prozessbeteiligten des Berufungsverfahrens möglich. Richtet sich die Anschlussberufung gegen einen Dritten, ist sie nur statthaft, wenn dieser notwendiger Streitgenosse des Berufungsklägers ist.
Bereits dem Wortlaut des § 11 Abd. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG lässt sich entnehmen, dass das darin enthaltene Merkmal "für andere" ein eigenes Tatbestandsmerkmal darstellt, das zur Erfüllung des Tatbestandes zusätzlich zu den Merkmalen "Tierheim" oder "ähnliche Einrichtung" vorliegen muss.
1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO muss durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert sein; die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung hieran muss gegenüber dem Prozessgegner bestehen.
2. Die Zustimmung des neuen Beklagten zu einem Parteilwechsel in der Berufungsinstanz ist entbehrlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird, insbesondere weil dem Beklagten, der die Zustimmung verweigert, durch eine solche Klageänderung offensichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und unbestritten ist und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt bzw. der neue Beklagte bereits durch seine Prozessstellung in der ersten Instanz Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen und Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen.
3. Wird eine Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und entscheidet das Gericht deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsstreits, hindert dies einen Kläger grundsätzlich nicht daran, die Klage zu wiederholen.
4. Ist ein Kläger der Gefahr ausgesetzt, bei Fortsetzung eines Betriebs rechtswidrig zu handeln und zukünftig mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden, ist es ihm nicht zuzumuten, die durch einen Meinungsstreit hervorgerufene Rechtsunsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen. In einem solchen Fall ist eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig.
5. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht allerdings nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht.
6. Werden in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nebenbestimmungen zum Tierschutz aufgenommen, ist die tierschutzrechtliche Legalität der Anlage Inhalt der Genehmigung geworden.
1. Eine ordnungsbehördliche Verordnung, die den generellen Leinenzwang für Hunde im gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebiet - während der Nachtzeit - anordnet, ist grundsätzlich unverhältnismäßig.
2. Zur Verhältnismäßigkeit eines allgemeinen Anleinzwangs im innerörtlichen Bereich.
1. Das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der "Aufsicht" im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich.
2. Hat der Tierhalter nach unrichtiger Beratung durch seinen Rechtsanwalt der zuständigen Behörden das Betreten seines Grundstücks verboten, so scheitert die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG am unvermeidbarem Verbotsirrtum des Betroffenen.
1. Die Übergangsregelungen in § 33 Abs. 4 und 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - stehen sowohl mit gemeinschaftlichen Vorgaben als auch mit dem Grundgesetz in Einklang.
2. Der Regelungsgehalt der einem Legehennenbetrieb erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich nicht auf tierschutzrechtliche Fragen.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung der Stadt Plauen" vom 3. Februar 2006 entspricht insoweit den Anforderungen.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhäldnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern in der Stadt Zwickau (PolVO)" vom 9. Oktober 2003 ist deshalb hinsichtlich der Anleinpflicht für Hunde unwirksam.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig" vom 19. Mai 2004 entspricht insoweit den Anforderungen, weil im Stadtgebiet von Leipzig Freilaufflächen für Hunde (so genannte Hundewiesen) in beträchtlicher Anzahl vorhanden sind.
Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keine Ausnahmen vom allgemeinen Anleinzwang vorsieht. Die geltende "Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig" vom 19. Mai 2004 entspricht insoweit den Anforderungen, weil im Stadtgebiet von Leipzig Freilaufflächen für Hunde (so genannte Hundewiesen) in beträchtlicher Anzahl vorhanden sind.
Zur Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und Vorsatz hinsichtlich des Tötens eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Ziff. 1 Tierschutzgesetz).
Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können.
Die Belassung von Rindern auf einem häufig verschlammten, morastigen Gelände ohne zureichenden Witterungsschutz und ohne ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser ist als solche geeignet, den Tieren erhebliche Leiden zuzufügen. Für die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots gegen den Tierhalter nach § 16 a Nr. 3 TierSchG bedarf es folglich unter diesen Umständen keiner Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat.
Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können ihre Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 6 POG entstehen, von der verantwortlichen Person erstattet verlangen; die lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis bietet hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage.
1. Die Anordnung auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, Tiere ihrem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, regelt die Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach.
2. Ein die Höhe dieser Kostentragungspflicht festsetzender Leistungsbescheid ist als Anforderung öffentlicher Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
Soll mit der formellen Rüge geltend gemacht werden, dass der Betroffene ohne den Anwalt des Vertrauens an dem Hauptverhandlungstermin hat teilnehmen müssen, gehört zu den Formerfordernissen einer zulässigen Rüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die Darlegung, die Einlassung des Betroffenen sei wegen des Ausbleibens des anwaltlichen Beistandes unberücksichtigt geblieben und den Betroffenen entlastenden Beweisanträge hätten nicht gestellt werden können.
Allein ein subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, dass der tatsächlichen Gefährdung nicht entspricht, rechtfertigt es nicht, in einer auf § 55 Abs. 1 Nr.1 Nds. SOG gestützten Hundeverordnung einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschlossene Ortslage festzulegen.
Sollen Risiken bekämpft werden, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren liegen, erfordert dieses eine Risikobewertung, die den Polizei- und Ordnungsbehörden auf der Grundlage des § 55 Nds. SOG nicht zusteht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN.01 - DVBl. 2002, 1562).
1. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an einem Tier wegen § 1 TierschutzG, wenn der Eigentümer das Tier vorwiegend aus Erwerbsgründen hält (hier: Zuchtkatzen).
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Gegenforderung durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts noch erhöht (hier: Fütterungskosten), soweit die Gegenforderung nicht ausschließlich oder überwiegend gerade auf der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts beruht. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung ist auch das Verhalten von Schuldner und Gläubiger im Hinblick auf die Rückführung der Gegenforderung maßgeblich.
1. Nerze sind keine "landwirtschaftlichen Nutztiere" i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG.
2. Die Erlaubnispflicht für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren gilt auch für bei In-Kraft-Treten der Vorschrift bereits bestehende Betriebe.
1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - ist nach der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz entfallen.
2. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist unter Beachtung des von dem Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zwecks und der rechtlichen Bedeutung der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a GG auszulegen. Dabei liegt es nicht in der Kompetenz der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG grundlegend zu verändern.
3. Eine "Religionsgemeinschaft" im Sinne des Art. 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist eine religiöse Gruppe, die belegbar durch gemeinsame, als verbindlich angesehene Glaubensüberzeugungen verbunden ist. Dies ist für die Gruppe der Muslime innerhalb des Islam, die das Verbot des Verzehrs von Fleisch nicht geschächteter Tiere als für sie verbindliche Vorschrift beurteilen, grundsätzlich zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass es innerhalb des Islam auch Glaubensrichtungen gibt, die diese Überzeugung nicht teilen.
4. Das Vorliegen "zwingender Vorschriften" im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG setzt den Nachweis voraus, dass die Religionsgemeinschaft das Verbot des Genusses von Fleisch nicht geschächteter Tiere aus einer religiösen Vorschrift herleitet, dieses Verbot für sich als verbindlich beurteilt und tatsächlich praktiziert.
Will das Amtsgericht den Einspruch eines Betroffenen mit der Begründung verwerfen will, von ihm vorgebrachtes Entschuldigungsvorbringen sei nur vorgeschoben und deshalb sei er nicht genügend entschuldigt und will es seine Überzeugung insoweit auf früheres Entschuldigungsverhalten des Betroffenen, das es zunächst als ausreichend angesehen hat, stützen, muss es, wenn dieses nun als nicht mehr ausreichend angesehen werden soll, aufklären, ob der Betroffene damals ausreichend entschuldigt gewesen ist oder nicht. Das gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist.