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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 94/05 vom 16.08.2007

1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO muss durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert sein; die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung hieran muss gegenüber dem Prozessgegner bestehen.

2. Die Zustimmung des neuen Beklagten zu einem Parteilwechsel in der Berufungsinstanz ist entbehrlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird, insbesondere weil dem Beklagten, der die Zustimmung verweigert, durch eine solche Klageänderung offensichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und unbestritten ist und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt bzw. der neue Beklagte bereits durch seine Prozessstellung in der ersten Instanz Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen und Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen.

3. Wird eine Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und entscheidet das Gericht deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsstreits, hindert dies einen Kläger grundsätzlich nicht daran, die Klage zu wiederholen.

4. Ist ein Kläger der Gefahr ausgesetzt, bei Fortsetzung eines Betriebs rechtswidrig zu handeln und zukünftig mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden, ist es ihm nicht zuzumuten, die durch einen Meinungsstreit hervorgerufene Rechtsunsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen. In einem solchen Fall ist eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig.

5. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht allerdings nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht.

6. Werden in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nebenbestimmungen zum Tierschutz aufgenommen, ist die tierschutzrechtliche Legalität der Anlage Inhalt der Genehmigung geworden.

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