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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 A 734/08.Z vom 20.05.2008

Rechtsgebiete:Beitragssatzung der Hessischen Tierseuchenkasse für das Wirtschaftsjahr 2004, HAGTierNebG, HAGTierSG, TierNebG, VO(EG) Nr. 1774/2002
Schlagworte:Beitrag, Beseitigungspflichtiger, Ermächtigungsgrundlage, Gebühr, Kostenerstattung, Satzung, Tierkörperbeseitigung, Tierkörperbesitzer, Tierseuchenkasse, Vorbehalt des Gesetzes
Stichwort:Tierkörperbesitzer
Leitsatz:Für die Regelung in § 2 der Beitragssatzung der Hessischen Tierseuchenkasse, wonach die in den Tierseuchenkassenbeiträgen enthaltenen Anteile für die Beseitigung von Falltieren am Ende des Beitragsjahres verursachergerecht mit einem Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet werden, und die damit verbundene Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu Kostenanteilen fehlt es derzeit an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 A 734/08.Z




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