1. Aufgrund der Viehverkehrsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 müssen grundsätzlich Rinder mit zwei Ohrmarken (je Ohr eine) gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für die eher kleinwüchsige Rasse der Hinterwälder-Rinder.
2. Die Kennzeichnung von Rindern durch injizierbare Transponder anstelle der Ohrmarken entspricht nicht der (derzeitigen) Rechtslage.
3. Die Freilandhaltung von Hinterwälder-Rindern ist keine "kulturelle Veranstaltung" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und befreit nicht von der Pflicht der Ohrmarkenkennzeichnung.