Ein Verein, der Fund- und Pflegetiere durch Dritte in deren Wohnungen betreuen lässt, betreibt keine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.
Die Einfriedung einer Pferdeweide mittels einer Betonmauer dient nicht dem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb, weil ein vernünftiger Landwirt im Interesse größtmöglicher Schonung des Außenbereichs denselben Zweck mittels eines üblichen Weidezaunes erreichen würde.
1. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 833 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Tierhaltung einen wirtschaftlich erheblichen Beitrag zum Unterhalt oder Erwerb der Tierhalterin erbringt.
2. Fehler im Umgang mit einem Pferd der Reitlehrerin sind der Reitschülerin nicht zum (Mit-)Verschulden anzurechnen, wenn das fehlerhafte Verhalten der Reitschülerin dem Vorbild der Reitlehrerin entspricht.
1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nicht nur für solche Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 16 bzw. 122 BSHG bilden, sondern auch für die Wohngemeinschaftsmitglieder, die gemeinsam wirtschaften, einheitlich zu bestimmen.
2. Die Bildung sog. Mischregelsätze ist gerechtfertigt, wenn mindestens zwei erwachsene Personen in einer Haushaltsgemeinschaft leben und sich nicht feststellen lässt, wer von ihnen die Generalkosten des Haushaltes trägt.
Bebauungspläne waren nach § 2 des preußischen Fluchtliniengesetzes Fluchtlinienpläne für größere Grundflächen; insoweit konnten sie als einfache Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz übergeleitet werden. Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung waren in Baupolizeiverordnungen nach preußischem Recht möglich.
Örtliche Baupolizeiverordnungen nach § 27 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes wurden durch § 87 Abs. 1 HBO 1957 aufgehoben.
Den Begriff "gemischtes Gebiet" gab es für Hessen erstmals in § 5 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25.10.1948 - HAG -, noch nicht unterschieden in städtisches oder gewerbliches und in dörfliches oder landwirtschaftliches Mischgebiet.
Sowohl Abs. 1 wie Abs. 2 des § 34 BauGB, die zunächst die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffen, vermitteln nach der ständigen, vom Senat im Grundsatz aufgenommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen Nachbarschutz.
Das baurechtlich begründete Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme reicht nicht weiter als die dem Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage gesetzlich auferlegte Pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden (BVerwG, U. v. 25.02.1977, BRS 32 Nr. 155, u. v. 30.09.1983, BRS 40 Nrn. 205 und 206).
Für die Bewertung der Tierhaltung unter dem Gesichtspunkt der Geruchsimmission und des Immissionsschutzes für die Umgebung gibt es nach wie vor keine gesetzliche Regelung und für die Auswurfbegrenzung der Haltung von Rindern bis jetzt auch keine Richtlinie oder ein anderes Regelwerk.
Das Gericht kann eine fehlende Richtlinie zur Beurteilung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen nicht ersetzen; es bleibt dann nur eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beurteilung übrig (BVerwG, B. v. 27.01.1994, NVwZ-RR 1995, 6).
Zur Verwertbarkeit in Fachkreisen üblicher Bewertungen
Im Umfang einer bestandskräftig genehmigten Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, selbst wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hingenommen werden müssten, es sei denn, sie überschritten die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist (BVerwG, U. v. 27.08.1998, BRS 60 Nr. 3, u. v. 22.06.1990, BRS 50 Nr. 84).