1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf.
2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.
3. Der Berechtigte aus einer "Reitbeteiligung" wird in der Regel erst dann zum Tierhüter im Sinne von § 834 BGB, wenn er ein Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber selbständig bestimmen darf.
4. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung nimmt ein Reiter ein - ohne Tierhüter zu sein -, wenn er wie ein Tierhüter auf das Tier Einfluss nimmt. Im Einzelfall kann dies zu verneinen sein, wenn der Tierhalter es aufgrund des Alters, Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass dieser das Pferd im Gelände allein reitet.
5. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses (§ 254 I BGB) setzt bei einer lediglich gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bereits bestehenden Schuldverhältnis voraus, das besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den eingetretenen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden.
1. Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einen der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter nach §§ 833 ff, 253 Abs. 2 BGB die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen.
2. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren spielenden Hunde bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maße verwirklichen kann.
Ein (leichter) Verstoß des Kraftfahrers gegen das Sichtfahrgebot kann hinter dem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Tierhalters vollständig zurücktreten, dessen vier Pferde nach dem Ausbruch aus einer unmittelbar an einer Bundesstraße gelegenen unzureichend gesicherten Weide auf der Fahrbahn nur schwer erkennbare Hindernisse bildeten.
Tierhalter ist, wer andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt; zum Begriff des Tierhalters in Rechtsprechung und Literatur.
1. Im Rahmen der Tierhalterhaftung stellt es ein anspruchsverkürzendes Mitverschulden dar, wenn der Geschädigte ohne Not an einem fremden Pferd so nahe vorbeigeht, dass er den Angriffs- und Verteidigungsbewegeungen des Pferdes ausgesetzt ist.
2. Führt der Geschädigte selbst ein Pferd mit sich, muss er zu einem anderen Pferd einen hinreichenden Sicherheitsabstand einhalten, damit sich nicht zwischen den Pferden ein Rivalitätsgefühl entwickelt. Verletzt der Geschädigte diese Obliegenheit in grob fahrlässiger Weise, so ist eine Haftung des schädigenden Tierhalters wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen.
Begibt sich der später Geschädigte an einem Karfreitag unaufgefordert zu dem Bauernhof eines Landwirts, um dort einen Frontladerschlepper auszuleihen, um darin einen "kleinen Türken" hineinzustellen, damit dieser die hochstehenden Tannen seines Grundstücks kappen könne, der gerade im Kuhstall und im Melkvorgang begriffene Landwirt den Geschädigten darauf hin auf einen auf der Mistlagerplatte stehenden Frontlader verweist, der Geschädigte sich aber gleichwohl ohne entsprechende Erlaubnis in den Maschinenschuppen begibt, dort einen an der Kette angeketteten Berner Sennenhund antrifft, zu Fall kommt und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, sich schließlich nicht mehr feststellen lässt, ob der Geschädigte durch einen Biss des Berner Sennenhundes oder durch Erschrecken oder Ausrutschen, gewissermaßen durch schicksalhaftes Ereignis, zu Fall gekommen ist, besteht kein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch aus Tierhalterhaftung gegen den Landwirt. Der Geschädigte handelte auf eigene Gefahr.