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Tierhalterhaftung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 U 210/08 vom 25.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Pferd, Reitunfall, Unfall, Tierhüter, Tierhalterhaftung
Stichwort:Tierhalterhaftung
Leitsatz:1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf.

2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.

3. Der Berechtigte aus einer "Reitbeteiligung" wird in der Regel erst dann zum Tierhüter im Sinne von § 834 BGB, wenn er ein Pferd ohne Begleitung im Gelände reiten darf und er hierüber selbständig bestimmen darf.

4. Eine dem Tierhüter vergleichbare Stellung nimmt ein Reiter ein - ohne Tierhüter zu sein -, wenn er wie ein Tierhüter auf das Tier Einfluss nimmt. Im Einzelfall kann dies zu verneinen sein, wenn der Tierhalter es aufgrund des Alters, Körpergröße, Körperbeherrschung oder Reiterfahrung des Reiters nicht verantworten möchte, dass dieser das Pferd im Gelände allein reitet.

5. Die Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter für ein Mitverschulden bei der Entstehung des schädigenden Ereignisses (§ 254 I BGB) setzt bei einer lediglich gesetzlichen Schadensersatzpflicht ein bereits bestehenden Schuldverhältnis voraus, das besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den eingetretenen Schaden auch im Interesse des Haftenden zu vermeiden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 U 210/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 30/06 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG, NGB, VwGO
Schlagworte:Amtshaftung, Arbeitsmittel, Diensthund, Gegenstand, sonstiger, Handy, Mobiltelefon, Tiergefahr, Tierhalterhaftung
Stichwort:Tierhalterhaftung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 30/06

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 217/06 vom 12.01.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Tierhalterhaftung, Tierhalter, Halter, Tier, Haftung, Tiergefahr, Hund, Hunde, Gesamtschuldnerausgleich
Stichwort:Tierhalterhaftung
Leitsatz:1. Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einen der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter nach §§ 833 ff, 253 Abs. 2 BGB die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen.

2. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren spielenden Hunde bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maße verwirklichen kann.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 217/06

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 64/03 vom 13.01.2005

Rechtsgebiete:BGB, StVO
Schlagworte:Tierhalterhaftung
Stichwort:Tierhalterhaftung
Leitsatz:Ein (leichter) Verstoß des Kraftfahrers gegen das Sichtfahrgebot kann hinter dem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Tierhalters vollständig zurücktreten, dessen vier Pferde nach dem Ausbruch aus einer unmittelbar an einer Bundesstraße gelegenen unzureichend gesicherten Weide auf der Fahrbahn nur schwer erkennbare Hindernisse bildeten.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 64/03


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