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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 13/08 vom 28.07.2009

Rechtsgebiete:AGTierSG, GG, TierSG
Schlagworte:Beitrag, Gleichbehandlungsgebot, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gnadenhof, Hobbytierhaltung, Tierseuche, Tierseuchenbeitrag, Tierseuchenkasse, Typengerechtigkeit
Stichwort:Tierhalter
Leitsatz:Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet, die Beiträge für Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden - etwa in Fällen der Hobbytierhaltung oder der Gnadentierhaltung -, abweichend von den Beiträgen für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, zu regeln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 13/08



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 1034/09 vom 29.06.2009

Rechtsgebiete:HSOG, HundeVO
Schlagworte:Behördenzuständigkeit, Hundehaltung, unselbständige Verfügung, Untersagung
Stichwort:Tierhalter
Leitsatz:1. Aus § 16 Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung ergibt sich eine umfassende Aufgabenzuweisung an die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für den gesamten Bereich des Haltens und Führens von Hunden zum Zweck des Schutzes Dritter gegen dadurch hervorgerufene Gefahren.

2. Eine generelle Untersagung der Hundehaltung kann auf § 11 HSOG gestützt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass beim Halten und Führen von Hunden durch eine Person gegen das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO verstoßen wird, wonach Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 1034/09

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 D 124/08 vom 15.05.2009

Rechtsgebiete:TierschG, VwGO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Erledigung, Rechtsschutzbedürfnis, Leistungsbescheid über Gerichtskosten, Fortnahme von Tieren
Stichwort:Tierhalter
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 D 124/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 14.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:TierSchG, TierSchNutztV, BImSchG
Schlagworte:Geltung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen, Erfordernis der Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung, Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht
Stichwort:Tierhalter
Leitsatz:1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.

2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht (wie Urteil vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 7 C 48.07).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 14.08


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