Auch nach der Schuldrechtsreform sind Tiere nicht bereits generell ab der Geburt als gebrauchte Sachen im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts anzusehen. Ein 6 Monate altes Hengstfohlen ist objektiv eine neue Sache.
Bei dem Verkauf von Verbrauchsgütern in einer öffentlichen Versteigerung ist die Qualifizierung einer Kaufsache als neu oder gebraucht iSd § 474 Abs. 1 S. 2 BGB nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen. Vielmehr können die Parteien jedenfalls beim Tierkauf vereinbaren, ob sie von gebrauchten oder neuen Tieren ausgehen wollen.