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Tiefflüge

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 94/08 vom 21.04.2008

1. Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesministerium der Verteidigung - muss vor der Durchführung von Tiefflügen der Bundeswehr eine als "Befreiung" im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA zu qualifizierende Abweichungsentscheidung nach § 45 Abs. 3 NatSchG LSA treffen, wenn die Flüge im Sinne des § 45 Abs. 2 NatSchG LSA zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Vogelschutzgebiets führen können.

2. Einem anerkannten Naturschutzverband ist vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit Auswirkungen auf Natur- und Landschaftsschutz nicht nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind. § 30 Abs. 1 LuftVG setzt dieses gesetzlich eingeräumte Beteiligungsrecht nicht außer Kraft.

3. Wird eine solche Beteiligung unterlassen und führt dies dazu, dass durch tatsächliches Handeln eine Vereitelung des Mitwirkungsrechtes droht, kann der Naturschutzverband beanspruchen, dass alle Maßnahmen unterlassen werden, die ohne das an sich notwendig Beteiligungsverfahren durchgeführt werden (Fortführung der Rechtsprechung de Senats, vgl. Beschl. v. 08.01.2007 - 2 M 358/06 -, NuR 2007, 395).

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