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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10898/05.OVG vom 20.09.2005

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungswirkung, Erschließungsanlage, Erschlossensein, Erschließungsbeitragspflicht, Beitragspflicht, Grundstücksfläche, Grundstück, übergroßes Grundstück, Teilfläche, Innenbereich, unbeplanter Innenbereich, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Außenbereich, Bauland, Bebaubarkeit, Abgrenzung, Grenze, Ergänzungssatzung, Abrundungssatzung, Satzung, Beitragssatzung, Erschließungsbeitragssatzung, Tiefengrenze, Tiefenbegrenzung, satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung, Vermutung, widerlegliche Vermutung
Stichwort:Tiefengrenze
Leitsatz:Zur maßgeblichen Grundstücksfläche im Erschließungsbeitragsrecht:

Geht die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze über den Bereich hinaus, den eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil festlegt, ergibt sich der Vorrang der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aus der Verbindlichkeit, mit der sie die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich, also des Baulands i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von grundsätzlich unbebaubaren Grundstücksteilen regelt.

Verläuft die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze jedoch innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist diese Satzung nicht vorrangig, weil sie die in dieser Fallgestaltung maßgebliche beitragsrechtliche Frage nicht beantwortet, wie weit die Erschließungswirkung der in Rede stehenden Anlage reicht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10898/05.OVG




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