Die in einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Tiefenbegrenzung wird durch die Festsetzung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als die speziellere Regelung maßgebend.
Die in Abwasser- und Wasserversorgungssatzungen angeordnete Tiefenbegrenzung wird durch die Festsetzung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach die beitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als speziellere Regelung maßgebend.
1. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für altangeschlossene bzw. neu anschließbare Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
2. Die an einen Mischwasserkanal altangeschlossenen Grundstückseigentümer werden im konkreten Fall ohne sachlichen Grund bevorteilt; sie haben nur einen Beitrag nach dem Beitragssatz I zu entrichten und können dafür sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser entsorgen. Schlechtergestellt werden demgegenüber die Fälle der Neuanschlüsse an einen Niederschlagswasserkanal. (Nur) hier entsteht zusätzlich auch ein Beitrag nach dem Beitragssatz II.