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Tiefenbegrenzung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1810/06 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Innenbereichssatzung, Einbeziehungssatzung, Abgrenzungssatzung, Tiefenbegrenzung, Tiefenbegrenzungsregelung, Innenbereich, Außenbereich, Erschließungswirkung
Stichwort:Tiefenbegrenzung
Leitsatz:Die in einer Erschließungsbeitragssatzung angeordnete Tiefenbegrenzung wird durch die Festsetzung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach die erschließungsbeitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als die speziellere Regelung maßgebend.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1810/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1794/06 vom 28.02.2008

Rechtsgebiete:BauGB, KAG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Wasserversorgungsbeitrag, Innenbereichssatzung, Einbeziehungssatzung, Tiefenbegrenzung, Tiefenbegrenzungsregelung, Innenbereich, Außenbereich
Stichwort:Tiefenbegrenzung
Leitsatz:Die in Abwasser- und Wasserversorgungssatzungen angeordnete Tiefenbegrenzung wird durch die Festsetzung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB verdrängt; verläuft danach die beitragsrechtliche Tiefengrenze innerhalb des von einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB bestimmten Innenbereichs, ist die Satzung als speziellere Regelung maßgebend.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1794/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 C 10601/07.OVG vom 20.11.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Normenkontrolle, Normenkontrollverfahren, Beitragssatzung, Verkehrsanlagen, Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, einmaliger Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Abgabenart, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straße, Anbaustraße, Zugang, Zufahrt, wegemäßige Erschließung, Zugänglichkeit, Durchgangsverkehr, Anliegerverkehr, Gemeindeanteil, öffentliche Einrichtung, einheitliche öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, Gemeindegebiet, Einheit, Abrechnungseinheit, Gemeindeteil, Gebietsteil, abgrenzbarer Gebietsteil, Selbstverwaltung, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, funktionaler Zusammenhang, Angewiesensein, Feldwegenetz, Feld-, Weinbergs- und Waldwege, innerörtliche Straßennetz, Straßensystem, Straßensteuer, Gegenleistung, Entgeltlichkeit, Entgeltcharakter, Nutzbarkeit, bauliche Nutzbarkeit, qualifizierte Nutzbarkeit, Außenbereichsgrundstück, Rundung, Abrundung, Aufrundung, Glättung, Kleinbetrag, Beitragsmaßstab, Ortsbezirk, Abgrenzbarkeit, Tiefenbegrenzung, Typisierung, Pauschalierung
Stichwort:Tiefenbegrenzung
Leitsatz:Durch die in § 10a KAG zur Erhebung wiederkehrender Beiträge eingeräumte Möglichkeit, eine aus allen Anbaustraßen in der Gemeinde oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile bestehende einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden, bleibt die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil erhalten. Diese Abgrenzbarkeit einzelner Gebietsteile ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen; daneben kann sie sich auch aus einer rechtlichen Aufteilung einer Gemeinde in Ortsbezirke ergeben.

Auch nach § 10a KAG setzt die Beitragspflicht - neben der Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit - die bauliche oder in ähnlicher Weise qualifizierte Nutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks voraus. Außenbereichsgrundstücke sind auch dann nicht beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind.

Für eine Satzungsregelung, wonach Bruchzahlen, die sich bei der Ermittlung der der Beitragsveranlagung zugrunde zu legenden Fläche ergeben, auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden, fehlt die gesetzliche Grundlage.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 C 10601/07.OVG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 21/07 vom 26.09.2007

Rechtsgebiete:KAG SH
Schlagworte:Ausbaubeitrag, Tiefenbegrenzung
Stichwort:Tiefenbegrenzung
Leitsatz:Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung versagt dann, wenn die Abgrenzung zwischen Bauland und Außenbereich nicht in der Tiefe, sondern in der Breite des Grundstücks zu suchen ist. Dann ist die Abgrenzung in den konkreten Gegebenheiten auf dem Grundstück zu suchen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 21/07


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