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OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 228/03 vom 20.10.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Überschwemmungsschaden, Schaden, Wasserschaden, Abwasser, Abwasserleitung, Leitung, Tiefbau, Beschädigung
Stichwort:Tiefbau
Leitsatz:Eine Verletzung der Fürsorgepflicht, für eine ordnungsgemäße Funktion der Abwasserleitung zu sorgen, ist nicht gegeben, wenn die Beschädigung der Leitung eher zufällig und daher nicht ohne Weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlaufe von Tiefbauarbeiten geschehen ist, die von einem als zuverlässig bekannten Fachunternehmen durchgeführt wurden und die nicht im Zusammenhang mit der Abwasserleitung erfolgt sind.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 1 U 228/03




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