Abgelehnte Asylbewerber aus Tibet haben bei einer zwangsweisen Rückführung in ihre Heimat allein wegen Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen keine politische Verfolgung zu befürchten.
1. Tibetische Volkszugehörige unterliegen in der Volksrepublik China im Hinblick auf ihre ethnische Abstammung keiner politischen Verfolgung.
2. Tibetischen Volkszugehörigen droht bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China allein wegen Stellung eines Asylantrages und/oder illegaler Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.