1. Der gebotene medizinische Standard wird nicht allein durch Empfehlungen oder Richtlinien der zuständigen medizinischen Gesellschaft geprägt. Die - bei regelrechter Behandlung - zu beachtende Sorgfalt beurteilt sich nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung. Auch Richtlinien können diesen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft grundsätzlich nur deklaratorisch wiedergeben, nicht aber konstitutiv begründen.
2. Dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft entspricht es, daß bei einer Rechtsherzkatheteruntersuchung - bis auf eine Spüllösung - keine Heparinisierung durchgeführt wird.