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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1858/03 vom 15.10.2003

Rechtsgebiete:GG, LV, GemO
Schlagworte:Vorbeugender, vorläufiger Rechtsschutz, Theaterförderung, Zuschussgewährung, Haushaltsplan, Haushaltssatzung, Ermessensentscheidung
Stichwort:Theaterförderung
Leitsatz:1. Weder aus der grundgesetzlich verbürgten Kunstfreiheit, noch aus der landesverfassungsrechtlichen Verpflichtung von Staat und Gemeinden, das kulturelle Leben zu fördern, ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch eines Theaters auf Subventionsgewährung.

2. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne haushaltsrechtliche Grundlage finanzielle Zuschüsse für den Betrieb einer kulturellen Einrichtung zu leisten. Demgemäss kann vor Ausweisung entsprechender Mittel in der Haushaltssatzung kein Anspruch eines Theaterbetreibers auf Subventionsgewährung entstehen.

3. Die jahrzehntelange finanzielle Förderung eines Theaters führt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Verpflichtung des Subventionsgebers, die Förderung auch in Zukunft fortzusetzen.

4. Der Abschluss zivilrechtlicher Verträge zwischen dem Subventionsbewerber und Dritten ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in die Weitergewährung einer gemeindlichen Förderung zu schaffen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1858/03




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