Ist ein Grundstückseigentümer - aus welchen rechtlichen Gründen auch immer - gehindert, das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- oder Niederschlagswasser in einen vorhandenen Straßenkanal einzuleiten, fehlt ihm die von § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG vorausgesetzte vorteilsbegründende Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung.
Aus einer wirksamen Versickerungsauflage zur Baugenehmigung kann sich ein rechtliches Hindernis der Einleitung anfallenden Wassers ergeben.